Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 22 Beginn des Verfahrens
Stand: 01.01.2025
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 22 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.04.2005 – 14 A 1970/03Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 20.03.2014 – 15 K 2271/13Erfolglose Klage gegen die Ungültigerklärung einer Dissertation und die Rücknahme des Doktorgrades wegen Plagiats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Düsseldorf, 10.03.2003 – 25 K 4379/02Zitiert von 3
- BVerwG, 04.05.2006 – 10 C 10.05Zitiert von 23
- VG Arnsberg, 12.11.2024 – 4 K 1253/22
- VG Arnsberg, 12.11.2024 – K 1253/22
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 23.10.2024 – 20 K 7985/23
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 2508/22Zitiert von 11
- VG Aachen, 23.04.2024 – 10 K 223/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.